Erhabene Gesellschaft der Magie und Imaginärwelten/Administratives Grundgesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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  8.a. Der Direktor besitzt ein Vetorecht gegenüber Beschlüssen des obersten Rates oder dem obersten Rat direkt unterstellten Verwaltungsorganen.
  8.a. Der Direktor besitzt ein Vetorecht gegenüber Beschlüssen des obersten Rates oder dem obersten Rat direkt unterstellten Verwaltungsorganen.
  8.b. Ein Veto des Direktors kann durch einen einstimmigen Beschluss des obersten Rates außer Kraft gesetzt werden.
  8.b. Ein Veto des Direktors kann durch einen einstimmigen Beschluss des obersten Rates außer Kraft gesetzt werden.
  8.c. Die Überstimmung eines Vetos durch den obersten Rat ist vom Vetorecht des Direktors ausgenommen
  8.c. Jegliche direkten Eingriffe in das Amt des Direktors erfordern zwingend einen einstimmigen Beschluss des obersten Rates.
8.d. Die Überstimmung von einstimmigen Beschlüssen nach Artikel 8.b. oder 8.c. dieses Gesetzes ist vom Vetorecht des Direktors ausgenommen.