Erhabene Gesellschaft der Magie und Imaginärwelten/Administratives Grundgesetz: Unterschied zwischen den Versionen
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2.a. Die Gesetze der Magischen Gesellschaft sind bindend für all ihre Mitglieder, unabhängig vom Aufenthaltsort, sowie für alle intelligenten Lebensformen, die sich auf von ihr kontrolliertem Gebiet aufhalten. | |||
2.b. Mitglieder der Magischen Gesellschaft sind weiters angehalten, sich den rechtlichen Bestimmungen ihres Aufenthaltsortes entsprechend unauffällig zu verhalten, sofern dies nicht im Konflikt mit den Gesetzen der Magischen Gesellschaft steht. | |||
3. Als Verwaltung der Magischen Gesellschaft werden kollektiv sämtliche Institutionen, Ämter, Stellen und Personen bezeichnet, welche die in Artikel 5-8 dieses Grundgesetzes beschriebenen administrativen Tätigkeiten ausführen. | |||
4. Mitglieder der Magischen Gesellschaft sind all jene Personen, die Kenntnis vom Wirken der Organisation haben und durch Eintragung in ein von der Verwaltung geführtes Mitgliederregister zur Teilnahme daran ermächtigt wurden. | |||
4.a. Im Mitgliederregister wird unterschieden zwischen vollen Mitgliedern und eingeschränkten Mitgliedern. Den beiden Gruppen können durch die Verwaltung jeweils unterschiedliche Rechte und Pflichten auferlegt werden. | |||
4.b. Jedes volle oder eingeschränkte Mitglied ist berechtigt, genau einen Erben aus den eigenen nahen Angehörigen zu bestimmen. Die jeweilige Art der Mitgliedschaft geht mit dem Ableben des ursprünglichen Mitglieds automatisch auf den Erben über. | |||
4.c. Erben von noch lebenden vollen oder eingeschränkten Mitgliedern verfügen über eine eingeschränkte, jedoch nicht vererbbare Mitgliedschaft. | |||
4.d. Ehepartner oder ähnlich nahe Angehörige voller oder eingeschränkter Mitglieder können unter Diskretion der Verwaltung mit einem der jeweiligen Mitgliedschaft gleichgestellten, aber nicht vererbbaren Status ausgestattet werden. | |||
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8. Der Direktor untersteht weder den anderen Verwaltungsorganen der Magischen Gesellschaft, noch besitzt er direkte Weisungsgewalt über diese, sofern sie nicht von einer befugten Stelle an ihn delegiert wurde. | 8. Der Direktor untersteht weder den anderen Verwaltungsorganen der Magischen Gesellschaft, noch besitzt er direkte Weisungsgewalt über diese, sofern sie nicht von einer befugten Stelle an ihn delegiert wurde. | ||
Version vom 27. Juni 2026, 16:22 Uhr
Das Administrative Grundgesetz der Magischen Gesellschaft entspricht grob einer Verfassung und diktiert die Struktur und Verantwortlichkeiten der Verwaltungsorgane der Magischen Gesellschaft.
Inhalt
Das administrative Grundgesetz lautet in seiner 4. Fassung von 1935 wie folgt.
1. Die Erhabene Gesellschaft der Magie und Imaginärwelten, im Folgenden als Magische Gesellschaft bezeichnet, ist eine kollaborative Vereinigung, deren Mitglieder sich der verantwortungsvollen Erforschung des Übernatürlichen im Einklang mit den Grundsätzen der Magischen Gesellschaft widmen. 2. Die Magische Gesellschaft ist eine unabhängige, staatenlose Organisation, die keiner externen Autorität unterstellt ist. 2.a. Die Gesetze der Magischen Gesellschaft sind bindend für all ihre Mitglieder, unabhängig vom Aufenthaltsort, sowie für alle intelligenten Lebensformen, die sich auf von ihr kontrolliertem Gebiet aufhalten. 2.b. Mitglieder der Magischen Gesellschaft sind weiters angehalten, sich den rechtlichen Bestimmungen ihres Aufenthaltsortes entsprechend unauffällig zu verhalten, sofern dies nicht im Konflikt mit den Gesetzen der Magischen Gesellschaft steht. 3. Als Verwaltung der Magischen Gesellschaft werden kollektiv sämtliche Institutionen, Ämter, Stellen und Personen bezeichnet, welche die in Artikel 5-8 dieses Grundgesetzes beschriebenen administrativen Tätigkeiten ausführen. 4. Mitglieder der Magischen Gesellschaft sind all jene Personen, die Kenntnis vom Wirken der Organisation haben und durch Eintragung in ein von der Verwaltung geführtes Mitgliederregister zur Teilnahme daran ermächtigt wurden. 4.a. Im Mitgliederregister wird unterschieden zwischen vollen Mitgliedern und eingeschränkten Mitgliedern. Den beiden Gruppen können durch die Verwaltung jeweils unterschiedliche Rechte und Pflichten auferlegt werden. 4.b. Jedes volle oder eingeschränkte Mitglied ist berechtigt, genau einen Erben aus den eigenen nahen Angehörigen zu bestimmen. Die jeweilige Art der Mitgliedschaft geht mit dem Ableben des ursprünglichen Mitglieds automatisch auf den Erben über. 4.c. Erben von noch lebenden vollen oder eingeschränkten Mitgliedern verfügen über eine eingeschränkte, jedoch nicht vererbbare Mitgliedschaft. 4.d. Ehepartner oder ähnlich nahe Angehörige voller oder eingeschränkter Mitglieder können unter Diskretion der Verwaltung mit einem der jeweiligen Mitgliedschaft gleichgestellten, aber nicht vererbbaren Status ausgestattet werden. ... 8. Der Direktor untersteht weder den anderen Verwaltungsorganen der Magischen Gesellschaft, noch besitzt er direkte Weisungsgewalt über diese, sofern sie nicht von einer befugten Stelle an ihn delegiert wurde. 8.a. Der Direktor besitzt ein Vetorecht gegenüber Beschlüssen des obersten Rates oder dem obersten Rat direkt unterstellten Verwaltungsorganen. 8.b. Ein Veto des Direktors kann durch einen einstimmigen Beschluss des obersten Rates außer Kraft gesetzt werden. 8.c. Die Überstimmung eines Vetos durch den obersten Rat ist vom Vetorecht des Direktors ausgenommen