Erhabene Gesellschaft der Magie und Imaginärwelten/Administratives Grundgesetz: Unterschied zwischen den Versionen
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Das '''Administrative Grundgesetz der Magischen Gesellschaft''' entspricht grob einer Verfassung und diktiert die Struktur und Verantwortlichkeiten der Verwaltungsorgane der Magischen Gesellschaft | Das '''Administrative Grundgesetz der Magischen Gesellschaft''' entspricht grob einer Verfassung und diktiert die Struktur und Verantwortlichkeiten der Verwaltungsorgane der Magischen Gesellschaft. | ||
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Das administrative Grundgesetzt lautet in seiner 4. Fassung von [[1935]] wie folgt. | |||
1. Die Erhabene Gesellschaft der Magie und Imaginärwelten, im Folgenden als Magische Gesellschaft bezeichnet, ist eine kollaborative Vereinigung, deren Mitglieder sich der verantwortungsvollen Erforschung des Übernatürlichen im Einklang mit den Grundsätzen der Magischen Gesellschaft widmen. | |||
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8. Der Direktor untersteht weder den anderen Verwaltungsorganen der Magischen Gesellschaft, noch besitzt er direkte Weisungsgewalt über diese, sofern sie nicht von einer befugten Stelle an ihn delegiert wurde. | |||
8a. Der Direktor besitzt ein Vetorecht gegenüber Beschlüssen des obersten Rates oder dem obersten Rat direkt unterstellten Verwaltungsorganen. | |||
8b. Ein Veto des Direktors kann durch einen einstimmigen Beschluss des obersten Rates außer Kraft gesetzt werden. | |||
8c. Die Überstimmung eines Vetos durch den obersten Rat ist vom Vetorecht des Direktors ausgenommen | |||
Version vom 24. Juni 2026, 16:15 Uhr
Das Administrative Grundgesetz der Magischen Gesellschaft entspricht grob einer Verfassung und diktiert die Struktur und Verantwortlichkeiten der Verwaltungsorgane der Magischen Gesellschaft.
Inhalt
Das administrative Grundgesetzt lautet in seiner 4. Fassung von 1935 wie folgt.
1. Die Erhabene Gesellschaft der Magie und Imaginärwelten, im Folgenden als Magische Gesellschaft bezeichnet, ist eine kollaborative Vereinigung, deren Mitglieder sich der verantwortungsvollen Erforschung des Übernatürlichen im Einklang mit den Grundsätzen der Magischen Gesellschaft widmen. ... 8. Der Direktor untersteht weder den anderen Verwaltungsorganen der Magischen Gesellschaft, noch besitzt er direkte Weisungsgewalt über diese, sofern sie nicht von einer befugten Stelle an ihn delegiert wurde. 8a. Der Direktor besitzt ein Vetorecht gegenüber Beschlüssen des obersten Rates oder dem obersten Rat direkt unterstellten Verwaltungsorganen. 8b. Ein Veto des Direktors kann durch einen einstimmigen Beschluss des obersten Rates außer Kraft gesetzt werden. 8c. Die Überstimmung eines Vetos durch den obersten Rat ist vom Vetorecht des Direktors ausgenommen