Erhabene Gesellschaft der Magie und Imaginärwelten/Administratives Grundgesetz: Unterschied zwischen den Versionen
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8.a. Der Direktor besitzt ein Vetorecht gegenüber Beschlüssen des obersten Rates oder dem obersten Rat direkt unterstellten Verwaltungsorganen. | 8.a. Der Direktor besitzt ein Vetorecht gegenüber Beschlüssen des obersten Rates oder dem obersten Rat direkt unterstellten Verwaltungsorganen. | ||
8.b. Ein Veto des Direktors kann durch einen einstimmigen Beschluss des obersten Rates außer Kraft gesetzt werden. | 8.b. Ein Veto des Direktors kann durch einen einstimmigen Beschluss des obersten Rates außer Kraft gesetzt werden. | ||
8.c. Die Überstimmung | 8.c. Jegliche direkten Eingriffe in das Amt des Direktors erfordern zwingend einen einstimmigen Beschluss des obersten Rates. | ||
8.d. Die Überstimmung von einstimmigen Beschlüssen nach Artikel 8.b. oder 8.c. dieses Gesetzes ist vom Vetorecht des Direktors ausgenommen. | |||